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AGB

Normec hybeta GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1. Definitionen

1.1 Auftragnehmer: Normec Hybeta GmbH.

1.2 Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt.

1.3 Vertrag: der Vertrag zwischen Anbieter und Auftraggeber.

 

Artikel 2. Geltungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und/oder Verträge, aufgrund derer der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, sowie für alle vom Auftragnehmer angenommenen Aufträge, einschließlich der über ein Webportal erteilten Aufträge und der telefonisch erteilten Aufträge.

2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart wurden.

2.3 Der Auftragnehmer lehnt die Anwendbarkeit, der vom Auftraggeber verwendeten, allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen ausdrücklich ab.

2.4 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sind oder für nichtig erklärt werden können, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar.

2.5 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Angebote und Vereinbarungen zwischen den Parteien.

 

Artikel 3. Angebote und Ausschreibungen

3.1 Das Angebot und alle Offerten des Auftragnehmers sind völlig unverbindlich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, (Teile von) Aufträgen abzulehnen.

3.2 Weicht die Annahme (in unwesentlichen Punkten) vom Angebot ab, ist der Auftragnehmer nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt durch diese abweichende Annahme nicht zustande.

3.3 Offensichtliche Fehler oder Irrtümer in Angeboten, Verträgen oder E-Mail-Nachrichten des Auftragnehmers sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.

3.4 Angebote, Preise und Tarife gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

3.5 Mündliche Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

3.6 Die in einer Offerte oder einem Angebot genannten Preise basieren auf der Erfüllung des Vertrages in Deutschland während der regulären Arbeitszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr und an Werktagen von Montag bis Freitag, sofern nicht anders angegeben. Für eventuelle Zuschläge siehe Artikel 8.

 

Artikel 4. Abschluss des Abkommens

Der Vertrag kommt zustande, wenn (i) der Auftraggeber ein Angebot oder einen Vertrag unterzeichnet und an den Auftragnehmer zurückgeschickt hat, (ii) ein Auftrag vom Auftragnehmer schriftlich angenommen wird oder (iii) der Auftragnehmer einen Auftrag ausführt.

 

Artikel 5. Ausführung des Abkommens

5.1 Die Verpflichtung des Auftragnehmers ist eine Verpflichtung zur Leistung nach bestem Wissen und Gewissen und keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses.

5.2 Der Auftragnehmer bestimmt nach eigenem Ermessen die Methode, das Verfahren und die Geräte, mit denen die vereinbarten Arbeiten ausgeführt werden. Befolgt der Auftragnehmer ausdrückliche Wünsche oder Anweisungen des Auftraggebers, so trägt der Auftraggeber dafür die Verantwortung. Der Auftraggeber entschädigt den Auftragnehmer für alle sich daraus ergebenden Folgen.

5.3 Dem Auftragnehmer steht es frei, für die Erfüllung des Vertrages einen Mitarbeiter seiner Wahl einzusetzen und Mitarbeiter zu wechseln. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, sich zur Erfüllung des Vertrages Dritter zu bedienen.

5.4 Wenn der Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrages mit einem vom Auftraggeber benannten Dritten zusammenarbeitet, kann der Auftragnehmer niemals für die Handlungen und/oder Unterlassungen dieses Dritten haftbar gemacht werden.

 

Artikel 6. Pflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten und Gefahr einen Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem der Auftragnehmer den Vertrag erfüllen kann und der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dieser Arbeitsplatz muss mit den in Deutschland üblichen Einrichtungen wie Strom, Heizung, Beleuchtung und Wasser ausgestattet sein.

6.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer rechtzeitig die für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Grundstücke und/oder Gebäude zur Verfügung gestellt werden.

6.3 Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers aus, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten unter Bedingungen auszuführen, die den gesetzlichen (Sicherheits-) Anforderungen entsprechen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die sichere Ausführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich ist.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf alle Gefahren hinzuweisen, die bei der Ausführung des Vertrages auftreten können.

6.5 Erforderlichenfalls kann der Auftragnehmer auf die Hilfsorganisation des Auftraggebers zurückgreifen.

6.6. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Informationen zur Verfügung und leistet jede erforderliche Unterstützung. Der Auftraggeber sorgt auch dafür, dass alle Informationen, die der Auftragnehmer als notwendig angibt oder die der Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen als notwendig für die Erfüllung des Vertrages ansehen muss, dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden dem Auftragnehmer die für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Vertragserfüllung auszusetzen und/oder dem Kunden die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten zu den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.

6.7 Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualisierung und Zuverlässigkeit der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten, auch wenn diese Daten von Dritten stammen. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt Daten nicht oder nicht mehr richtig, vollständig, aktuell und/oder zuverlässig sein, wird der Auftraggeber unverzüglich alle Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu bereinigen, und den Auftragnehmer so schnell wie möglich informieren.

6.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages von Bedeutung sein können.

6.9 Der Auftraggeber ist für die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten verantwortlich. Wenn der Auftraggeber der Meinung ist, dass die Arbeit nicht korrekt ist, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer so schnell wie möglich darüber informieren.

6.10 Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Ansprüchen Dritter, wie z.B. der vom Auftragnehmer eingeschalteten Dritten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

6.11 Falls der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt hat oder sich gegenüber dem Auftragnehmer rechtswidrig verhält, hat der Auftragnehmer das Recht, dem Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten und/oder Schäden in Rechnung zu stellen, und der Auftragnehmer hat das Recht, seine Arbeiten einzustellen.

 

Artikel 7. Preise und Kosten

7.1 Bei Vertragsabschluss werden die vom Kunden zu zahlenden Tarife festgelegt; dies kann auf der Grundlage eines im Voraus festgelegten Preises oder auf der Grundlage einer nachträglichen Berechnung geschehen.

7.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tarife jährlich anzupassen. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, zwischenzeitliche Änderungen der Tarife vorzunehmen, wenn die den Tarifen zugrunde liegende Auftragsbewertung, Kosten und/oder Preise dies erfordern.

7.3 Kosten Dritter, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.4 Zusätzlich zu den in Artikel 7.1 genannten Tarifen schuldet der Kunde weitere Kosten. Dazu gehören unter anderem Porto- und Kopierkosten, Kosten für Dritte, die in angemessener Weise an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, sowie Reisekosten, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags entstehen.

7.5 Alle Gebühren verstehen sich ohne Umsatzsteuer oder andere staatliche Abgaben, sofern nicht anders angegeben.

7.6 Wartezeiten und Verzögerungen, die durch unvorhergesehene Umstände oder durch die Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers verursacht werden, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn diese zusätzliche Kosten verursachen.

7.7 Für die Veranstaltungen/Kurse gilt außerdem Folgendes: a. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag aufzulösen und den entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. b. Die Gebühren basieren auf Faktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses preisbestimmend sind, wie z. B. Material- und Lohnkosten. Im Falle der Änderung eines oder mehrerer dieser Faktoren ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Beträgt die Preisanpassung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss 10 % oder mehr, ist der Anmelder/Kursteilnehmer berechtigt, die Veranstaltung/den Kurs zu stornieren.

 

Artikel 8. Zuschläge

8.1 Wird die Entsendungsarbeit außerhalb der in Artikel 3.6 genannten Arbeitszeit geleistet, so gelten die folgenden Vergütungen:

a. Montag bis Freitag, außerhalb der in Artikel 3.6 genannten Arbeitszeiten: 35 %.

b. Samstag: 50%.

c. Sonntag und Feiertage: 100%.

8.2 Wenn der Auftragnehmer dringend, d.h. nicht im Voraus geplant, in Anspruch genommen wird, z.B. im Falle einer Katastrophe oder einer dringenden Analyse, kann ein zusätzlicher Aufschlag von 50 % erhoben werden.

 

Artikel 9. Datum der Fertigstellung

Haben sich Auftragnehmer und Auftraggeber auf einen Fertigstellungstermin geeinigt, so ist der Auftragnehmer bestrebt, diesen einzuhalten. Die Fertigstellungstermine sind jedoch nicht verbindlich und nie endgültig. Die Überschreitung eines Fertigstellungstermins kann in keinem Fall zu einer Haftung von Auftragnehmer und daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen des Kunden oder zur Aussetzung jeglicher Verpflichtung des Kunden gegenüber Auftragnehmer führen.

 

Artikel 10. Rechnungsstellung und Zahlung

10.1 Der Auftraggeber bezahlt die vom Auftragnehmer erhaltenen Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet (vgl. §286 Abs. 3 BGB). Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der, vom Auftraggeber zum Zwecke der Leistungserbringung erhaltenen, Unterlagen sowie ihrer Arbeitsergebnisse verweigern, bis der Auftragnehmer hinsichtlich der berechneten Entgelte und Auslagen befriedigt ist.

10.2 Einwände gegen die Höhe der Rechnungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

10.3 Die Zahlung hat ohne Skonto oder Verrechnung zu erfolgen.

10.4 Der Auftragnehmer kann innerhalb eines Auftrages erbrachte Teilleistungen abrechnen (Zwischenrechnung). Nach Erfüllung des Auftrages bzw. Abnahme erteilt der Auftragnehmer die Endrechnung. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung oder eine andere Sicherheitsleistung zu verlangen.

10.5 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist ist der Auftraggeber in Verzug und es sind dem Auftragnehmer die gesetzlichen Handelszinsen zuzüglich 3% pro Monat (wobei Zeiträume, die kürzer als ein Monat sind, als volle Monate gelten) zu zahlen. Darüber hinaus gehen alle tatsächlichen (gerichtlichen und außergerichtlichen) Inkassokosten zu Lasten des Auftraggebers.

10.6 Jede vom Auftraggeber geleistete Zahlung dient zunächst zur Begleichung der fälligen Kosten und Zinsen und anschließend zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen.

10.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Lieferung von Waren auszusetzen, bis alle ausstehenden Rechnungen vom Auftraggeber bezahlt worden sind.

 

 

Artikel 11. Beendigung und Kündigung

11.1 Eine befristete Vereinbarung kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Wenn der Auftraggeber den Vertrag dennoch zwischenzeitlich kündigt, ist er verpflichtet, das Honorar auf der Grundlage der gesamten Vertragslaufzeit sowie die in diesem Zusammenhang bereits entstandenen Kosten zu zahlen.

11.2 Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit kann schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden.

11.3 Der Auftragnehmer hat das Recht, ohne Inverzugsetzung, gerichtliches Einschreiten oder Verpflichtung zum Schadensersatz, entweder die Erfüllung des Vertrags bis auf weiteres auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn

a. der Kunde einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt;

b. begründete Zweifel daran bestehen, dass der Kunde in der Lage ist, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen

c. Konkurs, Zahlungsaufschub, Umschuldung, Schließung, Liquidation oder vollständige oder teilweise Übertragung (des Unternehmens) des Auftraggebers.

11.4 Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, oder wenn andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. 

11.5 Das Folgende gilt auch für Veranstaltungen/Kurse:

a. bei Verhinderung des Teilnehmers kann dieser durch einen Kollegen ersetzt werden; b. eine Stornierung ist schriftlich oder per E-Mail bis zwei Wochen vor Kursbeginn gegen Zahlung von 100 € Verwaltungskosten möglich (bzw. 50 €, wenn der Kurs zu einem späteren Zeitpunkt noch besucht wird). Bei einer Stornierung oder Verschiebung innerhalb von zwei Wochen vor Beginn wird der volle Betrag fällig;

c. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Veranstaltung/den Kurs zu verschieben, wenn die Teilnehmerzahl zu gering ist.

11.6 Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sofort fällig. Wenn der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.

11.7 Der Auftragnehmer behält immer das Recht, Schadenersatz zu fordern.

 

 

 

Artikel 12. Zusätzliche Arbeit

12.1 Wenn zusätzliche Wünsche des Auftraggebers, sowohl mündlich als auch schriftlich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers erschweren oder erweitern, wird dies als zusätzliche Arbeit bezeichnet. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer die Kosten für die zusätzlichen Arbeiten. Der Auftragnehmer wird diese Kosten dem Auftraggeber gemäß den geltenden Tarifen in Rechnung stellen.

Sind die Unterlagen nicht vollständig oder fehlerhaft oder die technischen Anlagen nicht zugänglich, betriebsbereit oder fehlerhaft, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen hieraus resultierenden Mehraufwand, insbesondere durch nicht von dem Auftragnehmer verursachte Verzögerungen, dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu berechnen. Wirkt der Auftragnehmer bei der Fehlersuche und/oder Fehlerbehebung mit, so ist dieser Mehraufwand ebenfalls vom Auftraggeber zu tragen. Es gelten dabei, soweit nicht anderes vereinbart ist, die u.a. Stundensätze des Auftragnehmers.

12.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, einer Aufforderung des Auftraggebers zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten nachzukommen.

12.3 Der Auftraggeber akzeptiert, dass eine Verlängerung oder Änderung des Vertrages zu einer Verlängerung der Ausführungsfrist führen kann.

 

Artikel 13. Reklamationen

13.1 Reklamationen über die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten müssen innerhalb von 14 Arbeitstagen (es sei denn, das Gesetz schreibt eine andere Frist vor) nach der Ausführung der Arbeiten, auf die sich die Reklamation bezieht, unter Androhung der Verwirkung von Rechten schriftlich oder per E-Mail beim Auftragnehmer eingereicht werden. Wenn der Auftragnehmer einen Ratschlag erteilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich von dem Inhalt des Rates zu überzeugen.

13.2 Erachtet der Auftragnehmer die Beanstandung als begründet, so ist er verpflichtet, die Unregelmäßigkeiten im Rahmen des Möglichen und der Angemessenheit und Fairness zu beseitigen.

13.3 Eine Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht aus.

 

Artikel 14. Haftung und Verjährung

14.1 Der Auftragnehmer haftet für zurechenbare Mängel bei der Erfüllung des Vertrages nur, wenn er trotz schriftlicher Inverzugsetzung (einschließlich einer angemessenen Frist zur Erfüllung) nicht oder nicht so rechtzeitig handelt, wie man es von einem vernünftig handelnden Auftragnehmer erwarten kann. Der Auftragnehmer haftet in gleicher Weise für Dritte, die von ihm bei der Erfüllung des Vertrages eingeschaltet werden.

14.2 Wenn der Auftragnehmer haftet, ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer des Auftragnehmers zahlt. Wenn der Versicherer in jedem Fall nicht zahlt, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag, den der Auftragnehmer dem Auftraggeber in den letzten drei Monaten für die Arbeiten, auf die sich die Haftung bezieht, in Rechnung gestellt hat, mit einem Höchstbetrag von 10.000 €.

14.3 Indirekte Schäden (wie z.B. Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangener Umsatz, entgangene Einsparungen, Rufschädigung, Verzugsschäden, Bußgelder und Schäden durch Betriebsunterbrechung) sind vom Schadenersatz ausgeschlossen.

14.4 Die in diesen allgemeinen Bedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages eingeschalteten Dritten zurückzuführen ist.

14.5 Forderungen und andere Befugnisse des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, aus welchen Gründen auch immer, verjähren in jedem Fall 1 Jahr nach dem Datum, an dem der Auftraggeber von ihrem Bestehen Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.

 

Artikel 15. Höhere Gewalt

15.1 Unter höherer Gewalt wird verstanden: Umstände, die die Erfüllung oder Einhaltung des Vertrages verzögern und/oder verhindern und die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen sind. Zu diesen Umständen gehören: Brand, Diebstahl, Kriegshandlungen, Aufruhr, Streiks, Sitzstreiks, Betriebsstörungen, Krieg, schwere Witterungsbedingungen, tatsächliche Unzugänglichkeit der Arbeiten, Verzögerung oder Einstellung der Bereitstellung notwendiger Daten oder Informationen durch oder im Namen des Auftraggebers und/oder von Dritten, die für die Ausführung des Vertrags eingeschaltet wurden, sowie Änderungen der Vorschriften.

15.2 Wenn der Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der normalen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, hat er das Recht, ohne gerichtliche Intervention entweder die Erfüllung des Vertrages für drei Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Während der Aussetzung ist der Auftragnehmer berechtigt und nach Ablauf der drei Monate verpflichtet, sich entweder für die Ausführung oder für die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages zu entscheiden.

15.3 Alle vom Auftragnehmer bis zum Eintritt der höheren Gewalt ausgeführten Arbeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

15.4 Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

 

Artikel 16. Rechte an geistigem Eigentum

Die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an Berichten, Bescheinigungen, Ratschlägen, Unterrichtsmaterialien und anderen dem Auftraggeber ausgestellten Dokumenten (einschließlich der über Computerverbindungen, Online-Telekommunikationsmittel oder andere digitale Reproduktionen ausgestellten Berichte) liegen ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf diese Materialien erst dann an Dritte weitergeben oder zur Nutzung überlassen, wenn er alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat und die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers eingeholt hat.

 

Artikel 17. Vertraulichkeit

17.1 Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, keine Analysen, Ratschläge und/oder andere vertrauliche Informationen (z. B. über Arbeitsmethoden oder Ausrüstung des Auftragnehmers) an Dritte weiterzugeben.

17.2 Ist eine Partei verpflichtet, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder gerichtlich bezeichnete Dritte weiterzugeben und kann sie sich nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zugelassenes Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so ist sie weder zur Geheimhaltung noch zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

17.3 Die Arbeitsergebnisse, insbesondere Gutachten und Zertifikate, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erstellt, sind ausschließlich für die interne Verwendung beim Auftraggeber bestimmt und dürfen an Dritte nur weitergeleitet werden, wenn dieses ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt (z.B. Vorlage von Gutachten/Zertifikaten bei Genehmigungsbehörden).

 

Artikel 18. Persönliche Daten 

18.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, persönliche oder geschäftliche Daten des Auftraggebers zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob diese Daten direkt vom Auftraggeber oder von einem Dritten stammen.

18.2 Der Auftragnehmer wird sich in angemessener Weise bemühen, diese Daten vertraulich zu behandeln und sie nur für die Zwecke zu verwenden, für die der Auftraggeber sie zur Verfügung gestellt hat.

18.3 Soweit der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bezeichnet werden kann, wird der Auftragnehmer diese personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des Vertrages oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

18.4 Der Auftragnehmer trifft geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

 

Artikel 19. Übernahme von Personal (nur im Falle der Abordnung oder Einstellung von Personal)

Dem Auftraggeber oder mit ihm verbundenen Unternehmen ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners Mitarbeiter des Vertragspartners (oder mit ihm verbundener Unternehmen oder seiner Subunternehmer) während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages einzustellen oder anderweitig zu beschäftigen oder zu diesem Zweck Verhandlungen mit diesen Mitarbeitern zu führen.

19.2 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung verwirkt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ohne Inverzugsetzung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 100.000,- zuzüglich € 1.000, - für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem der Verstoß nach der Inverzugsetzung fortgesetzt wird, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, Erfüllung oder zusätzlichen Schadenersatz zu fordern.

19.3 In Ausnahmefällen und nur nach schriftlicher Zustimmung eines Vorstandsmitglieds des Auftragnehmers ist die Übernahme eines Mitarbeiters verhandelbar. Dafür wird ein Festbetrag von 50.000 € gezahlt.

 

Artikel 20. Übertragung

Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Rechte aus dem Vertrag an Dritte übertragen.

 

Artikel 21. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

21.1 Für alle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt deutsches Recht.

21.2 Alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben können, werden unter Ausschluss jedes anderen Gerichts von dem zuständigen Gericht in dem Bezirk, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, entschieden.

 

 

Stand 01.08.2022